Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.
AbgG § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
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Zitiert von
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 969/14
15. August 2014
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2 BvR 969/14 | 15. August 2014 |