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AbgG § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Bundestag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11807/25.OVG
2. Februar 2026
2 B 11807/25.OVG 2. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WDB 7.25
9. September 2025
2 WDB 7.25 9. September 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KO 522/20
20. Dezember 2023
2 KO 522/20 20. Dezember 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - RiZ (R) 1/23
5. Oktober 2023
RiZ (R) 1/23 5. Oktober 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/22
16. Dezember 2022
1 AGH 31/22 16. Dezember 2022
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (17. Senat) - L 17 EG 8/18
23. September 2021
L 17 EG 8/18 23. September 2021
Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 15/19
1. Juli 2020
2 WD 15/19 1. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (1. Kammer) - 1 K 2213/19
19. Juni 2020
1 K 2213/19 19. Juni 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 4105/16
12. September 2017
L 11 EG 4105/16 12. September 2017
Urteil vom Unknown court - 3 K 609/09
17. September 2010
3 K 609/09 17. September 2010