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AbgG § 25a Versorgungsausgleich

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.

(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.

(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 171/11
31. Oktober 2011
16 UF 171/11 31. Oktober 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 86/08
12. Januar 2009
10 UF 86/08 12. Januar 2009