AbgG § 28 Unterstützungen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - 13/12
30. September 2013
13/12 30. September 2013