Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
AbgG § 28 Unterstützungen
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - 13/12
30. September 2013
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13/12 | 30. September 2013 |