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AbgG § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.

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