Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.
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AbgG § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
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