AbgG § 44b Verhaltensregeln

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

1.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln näher bestimmten Fällen;
4.
die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;
5.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 79/13
29. September 2017
12 A 79/13 29. September 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 1/14
25. Juni 2015
7 C 1/14 25. Juni 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 2/14
25. Juni 2015
7 C 2/14 25. Juni 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10
17. September 2013
2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 17. September 2013