Teilurteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 79/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 verpflichtet, dem Kläger alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH in dem Umfang zugänglich zu machen, in dem das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein diese nicht mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein Einsicht in Verträge der Hansestadt Lübeck, die diese aufgrund ihres Eigentums am Hafengelände mit der H. geschlossen hat.

2

Die Beigeladene zu 2. betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den öffentlichen Hafen der beklagten Hansestadt Lübeck. Die Beklagte hält an der Beigeladenen zu 2. 62,5 % der Geschäftsanteile, eine weitere private Finanzgesellschaft die übrigen 37,5 %.

3

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Partner einer Anwaltspartnerschaft.

4

Im Dezember 2008 beauftragten die Beklagte und die beigeladene Gesellschaft einen anderer Anwalt aus der Kanzlei, der auch der Kläger angehört, mit einer Begutachtung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen Gesellschaft.

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Mit Schreiben vom 29.09.2009 machte der Kläger schriftlich gegenüber der Beklagten geltend, dass er Einsicht in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. benötige. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass diese Informationen zur Bearbeitung eines Mandats benötigt würden.

6

Mit Schreiben vom 19.11.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Mitglied der vormals beauftragten Kanzlei zum Teil bereits über die Unterlagen verfüge und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.11.2009 dem Grunde nach ab, übersandte dem Kläger aber unter Verweis auf eine rein freiwillige Bereitstellung sowie entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse teilweise geschwärzte Auszüge aus den begehrten Unterlagen.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger am 21.12.2009 Widerspruch ein. Am 27.01.2012 erlangte das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Geltungskraft und das bis dahin geltende Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein trat außer Kraft. Mit Bescheid vom 14.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

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Der Kläger hat am 18.02.2013 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ein Jedermann-Recht sei, das voraussetzungslos jedem Antragssteller zustehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden nicht entgehen. Auch habe er keine einfachere Möglichkeit von dem Inhalt der begehrten Informationen Kenntnis zu erhalten. Einem Zugriff auf die möglicherweise aus einer vorherigen Mandatierung in den Kanzleiräumen vorhandenen Unterlagen stünden berufliche Verschwiegenheitspflichten entgegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.11.2009 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 14.01.2013 (Az.: 5.691 Wie/-), zugestellt am 16.01.2013, zu verpflichten, ihm eine ungeschwärzte Ablichtung aller vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH bestehen, zu übermitteln, insbesondere des

12
· Nutzungsvertrags zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
13
· Mietvertrags ............. Nord zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
14
· Mietvertrags ............. ............. zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
15
· Mietvertrags ….. zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
16
· Mietvertrags ............. II Ost zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft und beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
17
· Mietvertrags .............-LDG zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
18
· Hafenbahnvertrags zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen,
19
· Vertrags über die Rückgabe der Hafenbahn zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen und
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· Vertrags über die Rückgabe der Hafennebenflächen zwischen der Beklagten und der .............-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 21.04.2008 nebst Anlagen und späteren Änderungen;

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist darauf hin, dass sie im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu der Beigeladenen zu 2) keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe, so dass sie nicht als Behörde anzusehen und somit nicht nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein verpflichtet sei. Dies folge auch aus einer landesverfassungsrechtlichen Auslegung des Informationszugangsgesetzes. Zudem stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Diese seien nicht nur von der Offenbarungspflicht des Informationszugangsgesetzes ausgenommen, sondern unterlägen auch gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten aus der Vertragsbeziehung zu der Beigeladenen zu 2. Des Weiteren sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger um die Bearbeitung eines Mandats ginge und die begehrten Unterlagen somit der Förderung seiner Geschäftsinteressen dienten. Schließlich habe der Kläger aufgrund der Mitgliedschaft in der Anwaltspartnerschaft ohnehin bereits Zugriff auf die Unterlagen. Diese seien dort jedenfalls aufgrund der Bearbeitung des Gutachterauftrags verfügbar und für den Kläger als Partner der Kanzlei einsehbar.

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Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag gestellt hat, bekräftigt ebenfalls, dass die begehrten Informationen nicht den Offenbarungspflichten des Informationszugangsgesetzes unterfallen würden und verweist zudem darauf, dass der Kläger sich zu Unrecht auf das der Durchsetzung des allgemeinen Informationsinteresses dienende Informationszugangsgesetz stütze, da er wirtschaftlich motivierte Eigeninteressen verfolge. Das Begehren sei des Weiteren auch deshalb in Frage zu stellen, weil einer Verwendung der im Obsiegensfall zu übermittelnden Unterlagen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Diese folge aus der früheren Mandatierung der Kanzlei des Klägers im Rahmen des Gutachtens und könne nicht durch landesrechtliche Regelungen wie das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein umgangen werden.

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Der Beigeladene zu 1. hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

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Mit Verfügung vom 19.02.2013 hat das Gericht der Beklagten erstmals aufgegeben, dem Gericht die Verwaltungsakten zu übersenden. Die Beklagte hat daraufhin dem Gericht nur teilgeschwärzten Ablichtungen der Verträge in dem gleichen Umfang vorgelegt, wie sie auch der Kläger erhalten hatte und sich auch gegenüber dem Gericht auf entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 hat das beigeladene Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil der begehrten Unterlagen als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden und hat im Einzelnen

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A. den Nutzungsvertrag zur Änderung und Neufassung des Betriebsüberlassungsvertrages und des ............. II-Vertrags hinsichtlich

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§ 3.8 (Lasten),

30

§ 3.9 (Wegerecht),

31

§ 7.5 (Freistellungsanspruch),

32

§ 8.5 (Bau- und Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung des Herrentunnels),

33

§ 9.1 (Instandhaltung der Terminals),

34

§ 9.3 (Instandhaltung der Kaimauern),

35

§ 9.4 (Freistellungsanspruch),

36

§ 10.2 (Neuinvestitionen – Regelungen zwischen LHG und HL),

37

§ 10.3 (Neuinvestitionen),

38

§ 10.5 (Zuständigkeiten für Planungen nach 10.2),

39

§ 10.6 (Rückbau und Kostentragung),

40

§ 11 (Instandhaltung und Verkehrssicherung der Suprastruktur),

41

§ 12.1 (Öffentliche Abgaben und Lasten des Nutzungsobjekts, Grundsteuer etc.),

42

§ 12.3 (Betriebskosten),

43

§ 12.3 (Versicherungen der LHG: Umweltschäden und Suprastruktur),

44

§ 14 (Kalkulation von Entgelten),

45

§ 15 (Nutzungsentgelt),

46

§ 16 (Zusätzliches Nutzungsentgelt, Infrastrukturkostenrückerstattung),

47

§ 17 (Zusätzliches Nutzungsentgelt, Infrastrukturgewinne),

48

§ 18.2 (Rückforderung),

49

§ 19.2 (Risikozuweisung nach § 313 BGB, Änderung der Geschäftsgrundlage),

50

§ 19.4 (Vertragsverlängerungsverhandlungen),

51

§ 20.2 (Wichtige Gründe),

52

§ 20.3 (Weitere wichtige Gründe),

53

§ 20.5 (Analoge Anwendungen),

54

§ 21.1 (Übernahme durch einen Dritten),

55

§ 22 (Kaufpreisbestimmung),

56

§ 24.1 (Kostenpflichtige Entfernung von Kaufgegenständen),

57

§ 24.2 (Rückbau der Fundamente der Infrastruktur und Suprastruktur),

58

§ 25 (Entschädigung),

59

§ 26.1 (Haftungsregelungen und Freistellungsansprüche),

60

§ 29.8 (Personal- und Raumkosten),

61

§ 29.10 (Entgeltberechnung für zukünftig genutzte Flächen),

62

B. den Hafenbahnvertrag hinsichtlich

63

§ 3.9 (Neuabschluss Betriebsführungsvertrag),

64

§ 3.10 (Erstattung Personalkosten),

65

§ 3.11 (Zahlungsströme HL-LHG-EVU Netznutzung),

66

§ 4.1 (Instandhaltung der Infrastruktur der Hafenbahn),

67

§ 4.2 (Übernahme der Instandhaltungsarbeiten),

68

§§ 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 (Kosten- und Erlösverwendung, Trassenentgelte der Hafenbahn),

69

§ 8.2,

70

C. die Mietverträge ............. Nord (Anlage NV 3.7/1a), ............. – ............. (Anlage NV 3.7/1b), ............. I – Kühlhaus (Anlage NV 3.7/1c), ............. II – Ost (Anlage NV 3.7/1d), ............. (Anlage NV 3.7/1e) aufgrund inhaltsgleicher Formulierung jeweils hinsichtlich

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§ 5 Abs. 1 (Miete),

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§ 6 Abs. 1 (Wertsicherungsklausel),

73

§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 (Verpflichtungen des Nutzers),

74

§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 (Duldungspflichten, Hafenbenutzungsordnung)

75

D. sowie den Vertrag über die Rückgabe von Hafenbahnflächen hinsichtlich der Kostentragungsregelungen unter 3.5, 3.5.1 und 3.5.2

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für geheimhaltungsbedürftig erklärt.

77

Auf Antrag der Beigeladenen zu 2. vom 02.12.2013 sowie der Beklagten vom 10.06.2014 hat das Gericht mit Beschluss vom 10.06.2014 die Akten des Verfahrens dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Verweigerung der Vorlage an das Verwaltungsgericht vorgelegt.

78

Mit Beschluss vom 15.12.2015 (Az. 15 P 1/14) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Aktenvorlageverweigerung der Beklagten entsprechend der „Sperrerklärung“ des Innenministeriums vom 07.02.2014 und vom 21.08.2014 und über die „Sperrerklärung“ hinaus betreffend weiterer konkret benannter Vertragsbestandteile rechtmäßig war.

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts abgeändert und beschlossen, dass die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. insoweit unzulässig waren, wie im den Sperrvermerk betreffenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war und darüber hinaus unbegründet waren, wie im über den Sperrvermerk hinausgehenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das beigeladene Innenministerium seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben habe, da diese im darüber hinausgehenden Umfang nicht als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen seien.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Durchführung des Zwischenverfahrens gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21.08.2014 gestellt.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht konnte vorliegend durch Teilurteil entscheiden, da lediglich ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif war (§ 110 VwGO).

82

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist hinsichtlich des im Tenor ausgeführten Streitgegenstandes begründet. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Gerichts davon, dass sowohl die Ablehnung als auch die Stattgabe eines Antrages auf die Zugänglichmachung von Informationen in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Statthaft war folglich die Verpflichtungsklage. Dies lässt sich u.a. § 7 Abs. 2 IZG S-H entnehmen, wonach gegen die Entscheidung durch die informationspflichtige Stelle ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2017 – 8 B 53/16 –, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

83

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen H., soweit es die Zugänglichmachung der angeforderten Unterlagen in dem Umfang betrifft, den das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 nicht als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen hat. Der Ablehnungsbescheid vom 27.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger die Zugänglichmachung der Unterlagen in diesem Umfang verwehrt wurde, §113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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1. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Gemäß § 15 IZG-SH kommt es insoweit auch einzig auf das IZG-SH an, da Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten des IZG-SH gestellt worden sind, nach den Vorschriften des IZG-SH zu Ende zu führen sind. Nach § 3 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich jener Unterlagen, die nicht vom Sperrvermerk erfasst sind, vor.

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1) Der Kläger gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dass der Kläger bei der Antragsstellung auf die Erforderlichkeit der Unterlagen „zur Bearbeitung eines Mandats“ und somit auf einen beruflichen Kontext verwies, ist unschädlich, da die geplante Verwendung für die Anspruchsberechtigung weder offengelegt werden muss noch eine Verwendung der begehrten Informationen für fremde Interessen ausgeschlossen ist. Wäre die Art der geplanten Verwendung der Informationen im Falle der Offenlegung der diesbezüglichen Absichten relevant, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass mangels Offenbarungspflicht derjenige benachteiligt würde, der im Rahmen der Antragssteller hinsichtlich seiner Motive redseliger ist. Eine solche Wertung ist dem IZG-SH jedoch nicht zu entnehmen. Entsprechend entschied auch die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Oktober 2014 – 8 A 1/14 –, juris Rn. 17), dass das Handeln eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes im eigenen Namen für fremdes Vermögen der Anspruchsberechtigung nicht entgegensteht, da der Verwalter unabhängig von seiner amtlichen Stellung auch als natürliche Person anspruchsberechtigt sei. Gleiches gilt auch hier. Die Intention und der beabsichtigte Verwendungszweck der nach dem Informationszugangsgesetz begehrten Informationen sind für die Anspruchsberechtigung unerheblich und lediglich im Rahmen eines möglichen Rechtsmissbrauchs als Ausschlussgrund für die Anspruchsstellung zu prüfen.

86

2) Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit eine informationspflichtige Stelle gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG-SH. Beidem steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei den begehrten Vertragsunterlagen um Informationen handelt, die im Zusammenhang mit einer privatwirtschaftlichen Betätigung der Beklagten stehen. Ein Ausklammern von Informationen, die privatrechtliches Handeln einer Behörde bzw. eines Hoheitsträgers betreffen, sehen die Regelungen des IZG-SH nicht vor. Der Anwendungsbereich des IZG-SH ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst jede Tätigkeit der Verwaltung durch planendes Handeln (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, – 8 A 8/14 –, juris Rn. 45, ebenso Karg, in: Drechsler/Karg, Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, § 1, Ziffer 3.1; sowie zur Vorgängerregelung im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 75, 80). Soweit die Beigeladene zu 2. schriftsätzlich darauf verweist, dass in der Kommentierung von Karg (Karg, a.a.O., § 1, Ziffer 4.2.1) der Behördenbegriff des IZG-SH mit der Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit definiert wird, verkennt die Beigeladene zu 2., dass es sich dabei lediglich um einen Subsumtionsschritt hinsichtlich der verpflichteten Stellen und nicht etwa hinsichtlich der herauszugebenden Unterlagen handelt. Die Informationspflicht trifft Stellen, die abstrakt als Behörden zu qualifizieren sind und lediglich bezüglich des Behördenbegriffs wird auf die Ausübung öffentlich-rechtlicher Tätigkeit abgestellt. Die aus dem IZG-SH folgende Informationspflicht knüpft zwar an die so abstrakt festzustellende Behördeneigenschaft an, beschränkt die herausgabepflichtigen Informationen jedoch nicht gleichzeitig auf öffentlich-rechtliche Tätigkeiten.

87

Dementsprechend sehen die Regelungen über die informationspflichtigen Stellen (§ 2 Abs. 3 IZG-SH) oder den Anspruchsinhalt (§§ 2 Abs. 1, 3 IZG-SH) keine Beschränkung auf Unterlagen bezüglich öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten vor. Stattdessen verweisen §§ 2 Abs. 1, 3 IZG-SH einzig auf „vorhandene“ Informationen sowie auf „Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt“. Bereits für die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass dessen Anwendungsbereich seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit beschränkt ist (Urteil vom 31. August 2004 – 6 A 245/02 –, juris Rn. 27).

88

Dem steht auch nicht entgegen, dass Art. 53 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins (LVerf) seinem Wortlaut nach auf „amtliche Informationen“ abstellt. Soweit die Beklagte hierzu auf die Kommentierung bei Rogosch (Kommentar zur Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 53 LVerf) verweist, folgt daraus nichts Abweichendes. Es ist zutreffend, dass die diesbezügliche Landtagsdrucksache (GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 89) hinsichtlich des im Zuge der Verfassungsreform 2014 aufgenommenen Art. 53 LVerf auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IZG-SH verweist. Soweit die dortige Kommentierung jedoch aus der Betonung des Begriffs der „amtlichen Informationen“ ableiten will, dass nunmehr auch das IZG-SH dahingehend auszulegen sei, dass sich die daraus folgenden Zugangsrechte lediglich auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränken, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Es steht dem Landesverfassungsgesetzgeber frei, einzelne bisher einfachgesetzlich verbürgte Rechte mit Verfassungsrang auszustatten. Dies ist mit Art. 53 LVerf geschehen. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus zwangsläufig eine Reduzierung des bisherigen Anwendungsbereichs des unveränderten einfachen Rechts herzuleiten ist. Stattdessen verweist Art. 53 Satz 2 LVerf ausdrücklich auf einen Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers. Weitergehende Verpflichtungen sind unter Berücksichtigung des durch Art. 53 LVerf eröffneten Spielraums möglich (so gerade auch Rogosch, Kommentar zur Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 53 LVerf, Seite 53). Der Gesetzgeber hat jedoch, in vorauszusetzender Kenntnis der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum IFG-SH und IZG-SH davon abgesehen, zusammen mit Art. 53 LVerf auch eine Begrenzung der Zugangsrechte in den Wortlaut des IZG-SH aufzunehmen. Gründe dafür, dass eine Auslegung des IZG-SH, die jede Tätigkeit der Verwaltung durch planendes Handeln als Gegenstand eines Informationsersuchens erfasst, mit dem Gedanken des Art. 53 LVerf unvereinbar wäre, sind hingegen nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Art. 53 LVerf schließt nicht aus, dass unter „amtlichen Informationen“ auch jene Unterlagen fallen können, die vertragliche Beziehungen zu privatwirtschaftlich organisierten Dritten hinsichtlich öffentlicher Sachen betreffen. Die Materialien des Landtages lassen insoweit lediglich erkennen, dass davon ausgegangen wurde, dass die in Art. 53 LVerf normierten „amtlichen Informationen“ durch das IZG-SH bereits erfasst werden, nicht jedoch, dass das damit der Anwendungsbereich des IZG-SH abschließend erfasst werden sollte.

89

Zuletzt vermag die Kammer auch aus dem Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen keine Einschränkung der Informationspflicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH abzuleiten. Sollten gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen mit den Transparenzvorgaben des IZG-SH kollidieren, so kann diese Kollision nicht zu einer Abbedingung der öffentlich-rechtlichen Pflichten führen. Geschäftspartnern öffentlicher Stellen ist bekannt, dass ihre Vertragspartner erhöhten Transparenzanforderungen unterliegen. Insoweit können sie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ihres Vertragspartners jedoch nicht zu Lasten Anspruch stellender Personen vertraglich ausschließen (Karg, a.a.O., § 10, S. 79).

90

3. Diesem Anspruch stehen hinsichtlich der nicht im Sperrvermerk als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 IZG-SH. Dies hat die erkennende Kammer mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen allerdings nicht selbst festgestellt. Sie stützt sich stattdessen auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 – 20 F 13/15 –, juris) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.2015 – 15 P 1/14 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Aktenvorlageverweigerung der Beklagten nicht nur hinsichtlich des Sperrvermerks, sondern auch im darüber hinausgehenden Umfang rechtmäßig war. Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch abgeändert und zu den über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1. seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben hat (Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27. April 2016 – 20 F 13/15 –, juris Rn. 19). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Sperrvermerk selbst sei nie Gegenstand des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie dem Bundesverwaltungsgericht gewesen, kann die Kammer dem nicht zustimmen. Zwar erfolgte die Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 99 Abs. 2 VwGO nur auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eindeutig auch über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der im Sperrvermerk benannten Informationen entschieden wurde und das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nur insoweit aufhob, als dass das Oberverwaltungsgericht auch die über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft hatte.

91

Unerheblich ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen der Geheimhaltung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zu entscheiden hatte, nicht hingegen über jene des § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören – wie das Bundesverwaltungsgericht ausführte – nämlich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 –, juris Rn. 7). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zählen, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 20 F 3/11 –, juris Rn. 8).

92

Dieser Maßstab deckt sich mit dem des IZG-SH. Das IZG-SH enthält zwar, wie auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und andere landesrechtlichen Parallelregelungen, keine Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Die Rechtsprechung hat deshalb bisher auf den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses als Unterbegriff des allgemeinen Geheimnisbegriffs abgestellt, wie er auch in anderen Rechtsvorschriften (z. B. § 17 UWG; § 9 UIG) Niederschlag gefunden hat. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in diesem Sinne zählen demnach und in Übereinstimmung mit der Regelung des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht dann, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und sie die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Fristen zur Umsetzung einzelner Projekte, Investitionsverpflichtungen und Vertragsstrafenabkommen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 – 8 A 8/14 –, juris Rn. 51, abermals mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 20 F 3/11 –, juris).

93

Eben diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung hinsichtlich § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO erkennbar zugrunde gelegt, so dass hinsichtlich der Auslegung des Rechtsbegriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der gleiche Maßstab wie bei § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH gilt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts trägt damit auch die hier erforderliche Würdigung hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S.d. § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH bezüglich der nicht mit Sperrvermerk als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen.

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4. Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit folgt weder aus der Tatsache, dass der Kläger die Unterlagen für die Bearbeitung eines Mandats begehrt, sein Begehren mithin auch Interessen dient, die seiner beruflichen Sphäre zurechenbar sind, noch aus der Behauptung, der Kläger habe auf die begehrten Unterlagen bereits Zugriff oder aus einer befürchteten Umgehung der anwaltlichen Schweigepflicht.

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a) Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. wiederholt darauf verweisen, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus ergebe, dass es dem Kläger um die mittelbare Förderung seiner beruflichen Tätigkeit gehe, kann daraus keine anspruchsvernichtende Wirkung abgeleitet werden. Diesbezüglich führt Karg (a.a.O., § 3, Ziffer 3) zu Recht aus, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nicht auf idealtypische Fälle begrenzt ist, in denen eine antragstellende Person das Informationsrecht aus rein altruistischen Zwecken, z. B. um sich an der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu beteiligen, in Anspruch nimmt. Bereits zum IFG-Bund führte das Verwaltungsgericht A-Stadt (Urt. v. 7.5.2010 – 19 K 288/10 –, BeckRS 2010, 49049) aus, dass eine solche Einengung auch nicht sehr lebensnah und kaum praktikabel sein dürfte, da in nahezu allen Fällen auch andere Interessen verfolgt werden.

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b) Bezüglich des möglichen Rückgriffs auf die aus der früheren Gutachtertätigkeit möglicherweise noch vorhandenen Unterlagen steht dies dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Es ist für die Kammer bereits nicht ersichtlich, in welchem Umfang die 2008 für das damalige Gutachten bereitgestellten Unterlagen bei Antragsstellung im Jahr 2009 noch aktuell waren. Soweit der Kläger bereits bei Antragsstellung auf den aktuellen Stand der Verträge abstellte, lässt sich jedenfalls nicht kategorisch verneinen, dass der Kläger gerade auch an der Aktualität der Unterlagen ein berechtigtes Interesse haben kann. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2. mit Verweis auf das Schrifttum zutreffend darauf verwiesen, dass die im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 bereitgestellten Unterlagen jedenfalls als anlässlich der Berufsausübung bekannt gewordenen Unterlagen grundsätzlich der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen dürften. Sie wären damit nicht im gleichen Umfang zugänglich wie die nach IZG-SH jedermann bereitzustellenden Informationen. Den Anspruch des Klägers vermag die unterstellte nach § 3 IZG-SH daher nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 3 IZG-SH auszuschließen. Die nach § 5 Abs. 1 S. 3 IZG-SH vorgesehene Verweisungsmöglichkeit auf andere, leicht zugängliche Arten der Verfügbarkeit der begehrten Informationen kann nicht solche Informationsquellen umfassen, die keine ähnlich weitgehende Verwendung der erhaltenen Informationen ermöglichen. Dass nicht auf die faktische Zugänglichkeit, sondern gerade auf die rechtliche Verwertungsmöglichkeit abzustellen ist, entschied auch der Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 –, juris Rn. 80), der hinsichtlich einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ausführte, dass Informationen, die dem Prozessbevollmächtigten Anwalt aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sein könnten, dem Rechtschutzbedürfnis einer auf Bereitstellung eben dieser Informationen nach IFG-Bund nicht entgegenstehen.

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c) Schließlich ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Verwendung der nach erfolgreicher Anspruchstellung gemäß § 3 IZG-SH erhaltenen Informationen eine Umgehung der Verschwiegenheitspflicht des Klägers zur Folge hätte.

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Es gilt dabei abermals, dass die weitere Verwendung und verfolgten Interessen des Klägers für die Anspruchstellung nach § 3 IZG-SH nicht von Bedeutung sind. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich in seinem Antrag zu seinen Motiven geäußert hat. Es bliebe dem Kläger unbenommen, den Antrag erneut ohne Hinweis auf etwaige Absichten zu stellen. Ebenso wäre es dem Kläger möglich, die Informationen über die Anspruchstellung eines Dritten zu erlangen. So weist bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.12.2015, – 15 P 1/14 –, S. 11) darauf hin, dass der Verweis auf die befürchtete Umgehung einer anwaltlichen Schweigepflicht obsolet werde, wenn der Kläger den oder die Mandanten anstelle seiner selbst in das Verfahren eintreten ließe. Wenn es dem Kläger in all diesen Fällen gestattet wäre, die Informationen auch privat auf anderen Wegen zur Kenntnis zu nehmen und anschließend zu verwerten (so ausdrücklich Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Auflage 2012, § 43a Rn. 16), dann liefe die Versagung der unmittelbaren Antragsstellung auf eine reine Förmlichkeit hinaus und es kann von einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchstellung gerade keine Rede sein.

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Hinzu kommt, dass § 43a Abs. 2 BRAO ausdrücklich eine Ausnahme für solche Informationen vorsieht, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Informationen, die aber auf Antrag jedermann voraussetzungslos bekannt zu geben sind, können schwerlich als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dem IZG-SH unterfallende öffentliche Stellen müssen berücksichtigen und sich darauf einstellen, dass alle Teile der für die Mandatsbearbeitung bereitgestellten Unterlagen – sofern diese dem Informationszugangsregelungen unterfallen – nach den Vorgaben des IZG-SH jedermann bekannt gemacht werden können. Insofern ist fraglich, ob das Vertrauensverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Anwalt hinsichtlich dem IZG-SH unterfallenden Informationen in gleicher Weise schützenswert ist, wie bei einer Mandatierung durch nicht dem IZG-SH unterfallende Auftraggeber. In ähnlicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08 –, juris Rn. 40) entschieden, dass Mandanten eines als Bundestagsabgeordneter tätigen Rechtsanwalt Einschränkungen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht hinnehmen müssen, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben (dort die Transparenzregelungen des §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG) dies vorsehen. Dass der Kläger die Geheimhaltungsbedürftigkeit der streitigen Unterlagen im Rahmen eines Anspruchs nach IZG-SH zunächst klärt, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es drängt sich der Kammer daher insgesamt der Schluss auf, dass erfolgreich als Privatperson gemäß § 3 IZG-SH beanspruchte Unterlagen, die nicht als im Sinne des § 10 S. 1 IZG-SH schutzwürdig einzuordnen sind, ihrer Bedeutung nach auch keiner Geheimhaltung nach § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO bedürfen. Es handelt sich dabei auch nicht um eine – wie die Beklagte zu 2. vortrug – landesrechtliche Durchbrechung einer bundesrechtlichen Verschwiegenheitsregelung, sondern um eine bereits in der bundesgesetzlichen Regelung des § 43a Abs. 2 BRAO unmittelbar angelegte Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht.

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Ob die Verwendung der nach IZG-SH erhaltenen Unterlagen tatsächlich eine Verletzung anwaltlicher Verschwiegenheitspflichten bedeuten würde und somit eine rechtsmissbräuchliche Antragsstellung darstellt, kann nach Ansicht der Kammer jedoch letztlich dahinstehen, da bereits nicht feststeht, dass die – wie auch immer beabsichtigte - Verwendung der nach IZG-SH begehrten Unterlagen in jedem Fall eine Verschwiegenheitspflichtverletzung zur Folge hätte. Der Kläger versicherte diesbezüglich in einem Schreiben vom 25.09.2009 bereits, dass die gesetzlichen Vorgaben der anwaltlichen Verschwiegenheit eingehalten würden. Es kann insofern nicht Aufgabe der Kammer sein, die letztlich berufsrechtlich zu entscheidende Frage der Geheimhaltungspflicht für alle erdenklichen hypothetischen Szenarien zu erwägen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Weiterverwendung der nach IZG-SH erhaltenen Unterlagen in jedem Fall die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit zur Folge hätte, sind jedenfalls nicht gegeben. Die reine Befürchtung der Beklagten und Beigeladenen zu 2., die sich einzig auf die geplante abstrakte Nutzung der Informationen zur Bearbeitung eines Mandats bezieht, genügt insofern nicht. Sollte die spätere Verwendung der zu übermittelnden Informationen im Einzelfall berufsrechtliche Vorgaben verletzen, so bleibt dies der anwaltsgerichtlichen Prüfung vorbehalten, vermag als abstrakte Befürchtung den hier in Rede stehenden Anspruch des Klägers hingegen nicht auszuschließen.

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5. Hinsichtlich jener vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der .............-gesellschaft mbH, die das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein nicht mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat, war der Streitgegenstand folglich entscheidungsreif im Sinne des § 110 VwGO und die Klage insoweit auch begründet.

102

II. Im Übrigen ist die Klage nicht entscheidungsreif, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, die von dem beigeladenen Innenministerium im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage an das Verwaltungsgericht erneut dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen bereits Gegenstand des auf Antrag der Beklagten und Beigeladenen zu 2. angestrengten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO waren und ausweislich der Entscheidungsgründe sowohl nach der oberverwaltungsgerichtlichen als auch der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wurden. Über die Zulässigkeit des nun von dem Kläger seinerseits beantragten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet jedoch einzig der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgericht, so dass die Kammer hinsichtlich der im Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen nicht entscheiden konnte.

103

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da die anteilige Kostentragungspflicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing VwGO § 110 Rn. 9).

104

IV. Das Urteil war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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