AbgG § 45 Fraktionsbildung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von