Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.
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AbwAG § 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Referenzen
- § 370 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 371 1x (nicht zugeordnet)
- § 378 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 14/09
22. Juni 2010
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4 L 14/09 | 22. Juni 2010 |