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AbwAG § 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 14/09
22. Juni 2010
4 L 14/09 22. Juni 2010