AbwV Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:
1.
Blei- und Zinkpigmente,
2.
Cadmiumpigmente,
3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4.
Silikatische Füllstoffe,
5.
Eisenoxidpigmente,
6.
Chromoxidpigmente,
7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche   1 2 3 4 5 6 7 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 - - 70 100 kg/t - - - 0,6 4 - - Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) mg/l - - - - 10 - - Sulfat kg/t - - - 600 1 600 1 200 - Sulfit mg/l - - 20 - - 20 - Eisen kg/t - - - - 0,5 - - Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei )   2 2 2 2 2 2 2

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche   1 2 3 5 6 7 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Anilin kg/t - - - 0,2 - - Barium mg/l - - 2 - - - Blei kg/t 0,04 - - - - - Cadmium mg/l - - 0,01 - - - kg/t - 0,15 - - - - Chrom, gesamt mg/l - - - - - 0,5 kg/t 0,03 - - - 0,02 - Cobalt mg/l - - - - - 1 Kupfer mg/l - - - - - 0,5 Nickel mg/l - - - - - 0,5 Sulfid, leicht freisetzbar mg/l - - 1 - - - Zink mg/l 2 2 2 - - 0,5

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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