bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
-
Anwendungsbereich
- 1.
-
Blei- und Zinkpigmente, - 2.
-
Cadmiumpigmente, - 3.
-
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat, - 4.
-
Silikatische Füllstoffe, - 5.
-
Eisenoxidpigmente, - 6.
-
Chromoxidpigmente, - 7.
-
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
- B
-
Allgemeine Anforderungen
- C
-
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
- D
-
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.