bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
-
Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.
(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.
- B
-
Allgemeine Anforderungen
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
- 1.
-
Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage, - 2.
-
Konzentration von Solefiltrationsschlamm, - 3.
-
Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen, - 4.
-
Nutzung von Abwasser für die Solung.
- 1.
-
Rückführung der Sole, - 2.
-
Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
- 1.
-
Verwendung hochreiner Sole, - 2.
-
Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse, - 3.
-
Reduktion von Chlorat mit Säure, - 4.
-
katalytische Reduktion von Chlorat, - 5.
-
Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
- 1.
-
Einsatz von Hochleistungsmembranen, - 2.
-
Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
- C
-
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle -
- D
-
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- E
-
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
- F
-
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- I.
-
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.
(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(4) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.
(5) Teil E findet keine Anwendung.
- II.
-
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
- G
-
Abfallrechtliche Anforderungen
- H
-
Betreiberpflichten
- 1.
-
monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe, - 2.
-
monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe, - 3.
-
jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, - 4.
-
kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.