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AEG 1994 § 18e Rechtsbehelfe

Allgemeines Eisenbahngesetz

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 9 B 10.24
15. Dezember 2025
9 B 10.24 15. Dezember 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KO 291/21
2. Dezember 2025
1 KO 291/21 2. Dezember 2025
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 12/22.P
6. November 2025
1 E 12/22.P 6. November 2025
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 3/24.P
3. November 2025
1 E 3/24.P 3. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 872/25
21. Oktober 2025
3 S 872/25 21. Oktober 2025
Protokoll vom Bundesverwaltungsgericht - 11 A 22.24
25. September 2025
11 A 22.24 25. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 465/24
14. August 2025
3 S 465/24 14. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1411/23
19. März 2025
10 S 1411/23 19. März 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 5 B 964/24
4. Februar 2025
5 B 964/24 4. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1546/23
18. Juni 2024
10 S 1546/23 18. Juni 2024