AEG 1994 § 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes

Allgemeines Eisenbahngesetz

Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um

1.
die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,
2.
Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von