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AEntG 2009 § 15 Gerichtsstand

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 87/24 SK
9. August 2024
10 SLa 87/24 SK 9. August 2024
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 505/20
24. Juni 2021
5 AZR 505/20 24. Juni 2021
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 Sa 1310/17
13. November 2018
12 Sa 1310/17 13. November 2018
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Sa 1549/17
17. August 2018
10 Sa 1549/17 17. August 2018