Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8, 13b oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AEntG 2009 § 15 Gerichtsstand
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 87/24 SK
9. August 2024
|
10 SLa 87/24 SK | 9. August 2024 |
|
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - 5 AZR 505/20
24. Juni 2021
|
5 AZR 505/20 | 24. Juni 2021 |
|
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 Sa 1310/17
13. November 2018
|
12 Sa 1310/17 | 13. November 2018 |
|
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 Sa 1549/17
17. August 2018
|
10 Sa 1549/17 | 17. August 2018 |