AFBG § 17a Freibeträge vom Vermögen

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

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