(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
-
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro, - 2.
-
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro, - 3.
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für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.