Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
AFBG § 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Referenzen
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