Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
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Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten, - 2.
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Obstarten zur Fruchterzeugung sowie - 3.
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Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,