Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material: - a)
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der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist; - b)
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der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist; - c)
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anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
- 2.
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Standardmaterial: Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung; - 3.
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Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung - a)
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Vorstufenmaterial: Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; - b)
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Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist; - c)
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Zertifiziertes Material: Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- 4.
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Kategorien: Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material; - 5.
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Virusfreies Material: Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt; - 6.
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Virusgetestetes Material: Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt; - 7.
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Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.