Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
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die Bodennutzungserhebung, - 2.
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die Erhebung über die Viehbestände, - 3.
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die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, - 4.
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die Ernteerhebung, - 5.
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die Geflügelstatistik, - 6.
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die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, - 7.
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die Milchstatistik, - 8.
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die Fischerei- und Aquakulturstatistik, - 9.
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die Weinstatistik, - 10.
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die Holzstatistik, - 11.
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die Düngemittelstatistik.