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AgrStatG § 24 Einzelerhebungen und Periodizität

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§ 26),
2.
Landwirtschaftszählung:
a)
Haupterhebung (§ 29),
b)
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).

(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.

(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.

(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.

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