Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AgrStatG § 25 Erhebungseinheiten
Gesetz über Agrarstatistiken
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 3 K 2128/20.KS
25. Oktober 2021
|
3 K 2128/20.KS | 25. Oktober 2021 |