AgrStatG § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,
2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.

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