AgrStatG § 48 Einzelerhebungen

Gesetz über Agrarstatistiken

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.

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