AgrStatG § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von