AgrStatG § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 18/17
9. Oktober 2017
12 B 18/17 9. Oktober 2017