(1) Verkehrsarten sind
- 1.
-
das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb des Erhebungsgebietes (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um den Eingang und die Einfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts; - 2.
-
das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts; - 3.
-
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr); - 4.
-
die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet (Zwischenauslandsverkehr).
(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach
- 1.
-
Einfuhrarten: - a)
-
Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3), - b)
-
Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), - c)
-
Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4) - aa)
-
zur Eigenveredelung, - bb)
-
zur Lohnveredelung,
- d)
-
Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8), - e)
-
Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10), - f)
-
Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);
- 2.
-
Ausfuhrarten: - a)
-
Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4), - b)
-
Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4), - c)
-
Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5) - aa)
-
nach Eigenveredelung, - bb)
-
nach Lohnveredelung,
- d)
-
Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), - e)
-
Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11), - f)
-
Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12);
- 3.
-
Durchfuhrarten: - a)
-
Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luftumschlag, - b)
-
Seeumschlag (§ 5 Abs. 1), - c)
-
Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).
(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.
(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.