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AKG § 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Neuss - 85 C 4730/09
21. Januar 2010
85 C 4730/09 21. Januar 2010
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 98/02
21. April 2004
7 LC 98/02 21. April 2004
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 97/02
21. April 2004
7 LC 97/02 21. April 2004