Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
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AKG § 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Amtsgericht Neuss - 85 C 4730/09
21. Januar 2010
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85 C 4730/09 | 21. Januar 2010 |
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 98/02
21. April 2004
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7 LC 98/02 | 21. April 2004 |
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 97/02
21. April 2004
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7 LC 97/02 | 21. April 2004 |