Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein anderer als Gesamtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner zustehende Ausgleichsanspruch (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch (§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen, so ist auch der Ausgleichsanspruch nur zu einem entsprechenden Teil zu erfüllen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AKG § 15 Ausgleichsansprüche
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Referenzen
- AKG § 1 Erlöschen von Ansprüchen 3x
- § 426 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
|
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 97/02
21. April 2004
|
7 LC 97/02 | 21. April 2004 |
|
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 98/02
21. April 2004
|
7 LC 98/02 | 21. April 2004 |
|
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 367/98
15. September 1998
|
13 Sa 367/98 | 15. September 1998 |