Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
AKG § 16 Gesetzeskonkurrenz
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
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