Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AKG § 16 Gesetzeskonkurrenz

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 97/02
21. April 2004
7 LC 97/02 21. April 2004
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 98/02
21. April 2004
7 LC 98/02 21. April 2004