Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
AKG § 17 Zulässigkeit von Aufrechnungen
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
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