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AKG § 21 Beweisregel

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 97/02
21. April 2004
7 LC 97/02 21. April 2004
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LC 98/02
21. April 2004
7 LC 98/02 21. April 2004