Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
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AKG § 89 Versammlung der Gläubiger
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
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