AKG § 89 Versammlung der Gläubiger

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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