AKG § 90 Besonderheiten des Verfahrens

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von