§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.
AKG § 94 Sondervermögen eigener Art
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.