Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.
AKG § 95 Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
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