§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.
AKG § 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
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