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AKG § 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.

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