Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AktG § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Aktiengesetz

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 7237/23
23. Mai 2024
5 HK O 7237/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 20/22
9. Januar 2024
II ZB 20/22 9. Januar 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 1068/22
15. November 2023
9 K 1068/22 15. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 6/22
17. Januar 2023
II ZB 6/22 17. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 1 A 5025/19
28. November 2022
1 A 5025/19 28. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
20 W 8/16 24. Februar 2017
Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 54/12
9. November 2016
25 O 54/12 9. November 2016