AktG § 110 Einberufung des Aufsichtsrats

Aktiengesetz

(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
11. Juli 2012
1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 11. Juli 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 45/09
23. März 2011
X R 45/09 23. März 2011