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AktG § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

Aktiengesetz

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 78/24
14. Oktober 2025
II ZR 78/24 14. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 116/24
8. August 2025
101 W 116/24 8. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 2/24
7. Mai 2025
II ZB 2/24 7. Mai 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 8193/24
30. April 2025
5 HK O 8193/24 30. April 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 2381/24
23. Januar 2025
5 HK O 2381/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 167/23
3. Dezember 2024
II ZR 167/23 3. Dezember 2024
TeU vom Landgericht München II - 5 HK O 17452/21
5. September 2024
5 HK O 17452/21 5. September 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 2211/23 e
21. Februar 2024
7 U 2211/23 e 21. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZR 77/23
21. Dezember 2023
III ZR 77/23 21. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 1068/22
15. November 2023
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