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AktG § 117 Schadenersatzpflicht

Aktiengesetz

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.

(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung

1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 154/23
30. September 2025
II ZR 154/23 30. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 221/22
17. September 2024
II ZR 221/22 17. September 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 7237/23
23. Mai 2024
5 HK O 7237/23 23. Mai 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 9 U 93/22
29. November 2023
9 U 93/22 29. November 2023
Urteil vom Landgericht Hannover - 23 O 63/21
12. Oktober 2022
23 O 63/21 12. Oktober 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 231/19
29. Dezember 2020
5 U 231/19 29. Dezember 2020
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 8/19
30. Juni 2020
II ZR 8/19 30. Juni 2020
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 12/16
25. Juli 2019
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 1/16
12. Juni 2019
20 U 1/16 12. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 215/16
20. Dezember 2018
6 U 215/16 20. Dezember 2018