Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 41/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.380.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 890.100,00 € seit dem 17.12.2002 und aus weiteren 489.900,00 € seit dem 02.01.2003.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden oder sonstige Vermögensminderung zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit den zwischen ihr und dem Beklagten am 06.09.2002 geschlossenen Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung und/oder Folge- bzw. Änderungsvereinbarungen hierzu entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 133.000 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Unmittelbar im Anschluss an die Vereinbarung mit der T5 vom 05.06.2002 trafen die Klägerin und die T5 eine Vereinbarung, die nachträglich am 07.04.2003 schriftlich fixiert worden ist. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

 

„Die zwischen den Parteien getroffene und bereits teilweise durchgeführte Vereinbarung wird nunmehr zu Dokumentationszwecken wie folgt schriftlich fixiert:

 

Mit dem Vergleich sollten die Kreditengagements der vorgenannten Banken beendet sein. Die T5 hat sich nach Abschluss des Vergleiches jedoch bereit erklärt, auf die Barablösung der Hälfte des seinerzeitigen Kreditengagements zu verzichten sowie der F3 gegen Zahlung eines Kaufgeldes einen Kontokorrentkredit Kredit von T € 3.082 (Hälfte des seinerzeitigen Kreditengagements) sowie einen weiteren Kontokorrentkredit von T€ 2.700 zur Verfügung zu stellen.

1. Die T5 stellt F3 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Dezember 2003 einen Kontokorrentkredit in Höhe von T€ 3.082 sowie einen weiteren Kontokorrentkredit von T€ 2.700 zur Verfügung.“

Als Sicherheiten wurden unter anderem eine Globalzessionen vereinbart sowie hinsichtlich des Kontokorrentkredits von T€ 2.700 gesamt- und selbstschuldnerische Bürgschaften des Beklagten sowie des T3.

 

Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Anlage MHP 19, Bl. 262 GA Bezug genommen.

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Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem Komplex „F“ beruhen darauf, dass die Klägerin am 25.03.2003 ein Darlehen i.H.v. 133.000 €, das der Beklagte gemeinsam mit der S2 GmbH der F4 (im Folgenden: „F“) am 21.11.2002 gewährt hatte, zurückgezahlt hat. Die Zahlung erfolgte ausweislich des Kontoauszugs (Anlage N3, Bl. 722 GA) an den Beklagten. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und der Darlehensrückzahlung drohte bei der F eine Insolvenz. Forderungen der Klägerin gegen die F wurden daher teilweise wertberichtigt.

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