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AktG § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Aktiengesetz

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1.
der Inhalt der Einberufung;
2.
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
3.
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
4.
wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;
5.
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
6.
gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 103/20
19. Juli 2022
II ZR 103/20 19. Juli 2022
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 65/19
23. Februar 2021
II ZR 65/19 23. Februar 2021
Urteil vom Kammergericht (12. Zivilsenat) - 12 U 18/18
28. Mai 2020
12 U 18/18 28. Mai 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 69/11
5. Juli 2012
I-6 U 69/11 5. Juli 2012