AktG § 120 Entlastung; Votum zum Vergütungssystem

Aktiengesetz

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Duisburg - 25 O 54/12
9. November 2016
25 O 54/12 9. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 14/14 [AktE]
23. Februar 2015
I-26 W 14/14 [AktE] 23. Februar 2015
Urteil vom Landgericht Stuttgart - 31 O 56/09 KfH
28. Mai 2010
31 O 56/09 KfH 28. Mai 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 U 36/08
30. Mai 2008
1 U 36/08 30. Mai 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 25/05
15. März 2006
20 U 25/05 15. März 2006
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 31/02
14. Mai 2003
20 U 31/02 14. Mai 2003