AktG § 130 Niederschrift

Aktiengesetz

(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.

(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.

(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.

(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.

(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.

(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 375/15
10. Oktober 2017
II ZR 375/15 10. Oktober 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 181/14
19. Mai 2015
II ZR 181/14 19. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 176/14
19. Mai 2015
II ZR 176/14 19. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 330/13
21. Oktober 2014
II ZR 330/13 21. Oktober 2014
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08
11. Juli 2012
1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 11. Juli 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 26/06
10. April 2008
14 Wx 26/06 10. April 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 58/07
10. April 2008
14 Wx 58/07 10. April 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 18/05
8. März 2006
14 U 18/05 8. März 2006