1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 (21 O 98/04)
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über
seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem
der in den Seiten 2 a bis 2c dieses Urteils beigefügte, von der
X-Bank herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt,
von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater
als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten
Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide,
Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen)
überreicht werden.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden
gegeneinander aufgehoben. Die Streithelferin trägt ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf die
Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache kann der Beklagte die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00
EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Hinsichtlich der Kosten können die Parteien jeweils die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Klägerin, eine OHG mit dem Gesellschaftszweck Erwerb, Bebauung und Vermietung von mit Gewerbeeinheiten und insgesamt 159 Wohnungen bebauten Grundstücken in Z., macht gegen den Beklagten als einem von etwa 130 Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Streithelferin, der das Objekt finanzierenden Bank, geltend.
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Der Beklagte unterzeichnete aufgrund einer Vermittlung durch die Kapitalvermittlungsgesellschaft P. GmbH am 17.11.1994 eine am 24.11.1994 gegengezeichnete Beitrittserklärung zu der Klägerin (Gesellschaftsvertrag Anlage K 2, Bl. 11/17) mit einer Beteiligungssumme von 1.836.400,00 DM zuzüglich 5% Agio (Anlage K 1, Bl. 9/10). In dem Formular der Beitrittserklärung ist vorgesehen, dass die Anleger entweder unmittelbar in die OHG, die am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen wurde, eintreten oder aber über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt sind.
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Die Einlage wurde gemäß einem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag (Anlage K 14, Bl. 116/117), den der Beklagte bei seiner Zeichnung als verbindlich anerkannte, treuhänderisch von der K. Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend: K. GmbH) für den Beklagten gehalten. In dem Treuhandvertrag sind u.a. folgende Regelungen enthalten:
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§ 2 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung
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1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers erworbenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. ...
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2. Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die OHG geleistet. Im Innenverhältnis wird der Treuhänder von allen Verpflichtungen freigestellt. Die Zahlung des Treugebers an die OHG erfolgt im Außenverhältnis zugleich zur Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Treuhänders.
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3. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber.
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4. Der Treuhänder tritt in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden Anteils seine Ansprüche gegen die OHG auf Auszahlung von Gewinnen, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an.
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§ 3 Pflichten des Treuhänders
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4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers ausüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rechte, z. B. Stimmrechte, selbst aus. Der Treuhänder wird den Treugeber nur dann in einer Gesellschafterversammlung durch Ausübung des Stimmrechts vertreten, wenn ihn der Treugeber dazu vor jeder Gesellschafterversammlung schriftlich beauftragt hat. ...
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5. Der Treuhänder ist verpflichtet, auf Anforderung dem Treugeber jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der OHG verlangen kann oder die im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis steht[stehen]. Grundsätzlich aber übt der Treugeber unmittelbar die vorgenannten Rechte gegenüber der OHG aus.
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1. Der Treugeber ist berechtigt, das Treuhandverhältnis zu beenden und in unmittelbare[r] Rechtsbeziehung zur OHG zu treten. Er kann das Treuhandverhältnis durch ordentliche Kündigung mit einer Frist zum Quartalsende mit der Maßgabe beenden, dass er das von dem Treuhänder für ihn begründete Beteiligungsverhältnis übernimmt. Für den Fall, dass das Treuhandverhältnis beendet ist, macht der Treuhänder dem Treugeber das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge des von ihm für den Treugeber übernommenen Gesellschaftsanteils. ...
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4. Mit dem Ausscheiden des Treuhänders gleich aus welchem Rechtsgrund aus der Gesellschaft endet dieses Treuhandverhältnis. Für einen solchen Fall macht der Treugeber bereits jetzt das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages gleicher Inhaltes mit einem von dem Treuhänder zu benennenden anderen Treuhänder. Der Treugeber entscheidet, ob er einen anderen Treuhänder benennt, der dieses Angebot annimmt, oder ob er das Abtretungsangebot aus § 5 Nr. 6 annimmt. ...
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6. Der Treugeber gibt schon jetzt ein unwiderrufliches Angebot auf Übernahme des durch den Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ab. ... Der Treuhänder kann das Angebot annehmen, wenn der Treuhandvertrag durch Kündigung wirksam beendet ist.
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Am 03.07.2003 wurde über das Vermögen der K. GmbH, die zwischenzeitlich in die N. Vermögensverwaltung GmbH (nachfolgend: N. GmbH) umfirmiert worden war, Insolvenzantrag gestellt, der durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 19.03.2004 (Anlage K 17, Bl. 131) mangels Masse zurückgewiesen wurde; die Auflösung der Gesellschaft wurde am 18.05.2004 im Handelsregister eingetragen (Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts M., Anlage K 18, Bl. 132). Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 09.08.2005 (Anlage K 32) wurde auf Antrag der Klägerin für die N. GmbH ein Nachtragsliquidator bestellt.
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Die Streithelferin (nachfolgend: X.) hatte am 22.07./08.08.1994 mit den Gründungsgesellschaftern N.G.-GmbH, D.O., W.R., R.R., U.N. und J.K. „als Gesellschafter der N.G.-GmbH & Co. M.OHG ..., nachfolgend Darlehensnehmer genannt“ zwei Darlehensverträge über insgesamt 68.900.000,00 DM, abgesichert durch eine Grundschuld in entsprechender Höhe (Grundbuchauszug Anlage K 20, Bl. 289/298), abgeschlossen (Anlage K 4, Bl. 31/43 über 12.752.000,00 DM für den gewerblichen Teil; Anlage K 5, Bl. 44/57 über 28.986.400,00 DM und über 27.161.600,00 DM für die Wohnungen; Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank Anlage K 6, Bl. 58/61). Die Darlehensverträge enthalten u. a. folgende (gleich lautende) Regelungen:
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I.11 Die Darlehensnehmer haften als Gründungsgesellschafter zur Gesamthaft. Die Gründungsgesellschafter beabsichtigen, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Die X. wird die Gründungsgesellschafter aus der Schuldhaft entlassen, wenn sie die Schuldübernahme im Hinblick auf die noch beitretenden Gesellschafter genehmigt hat. Dies setzt voraus, dass die beitretenden Gesellschafter ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und die Bonität keinen Anlaß zu Bedenken gibt.
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IV. 5 Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag darf der Darlehensnehmer auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der X. übertragen. Die Zustimmung wird nur zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Darlehens erteilt.
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IV. 11 Der Darlehensnehmer hat der X. - insbesondere im Hinblick auf § 18 KWG - jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Die X. ist berechtigt, jederzeit die öffentlichen Register sowie das Grundbuch und Grundakten einzusehen und auf Rechnung des Darlehensnehmers einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen, ebenso Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere Kreditinstituten, einzuholen, die sie zur Beurteilung des Darlehensverhältnisses für erforderlich hält.
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Die Streithelferin hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2003 (Anlage K 7, Bl. 62), vom 06.11.2003 (Anlage K 8, Bl. 63) und vom 24.02.2004 (Anlage K 9, Bl. 64) aufgefordert, an ihre Gesellschafter wegen der Vorlage der aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse heranzutreten und ggf. eine Zahlungssperre oder eine Kündigung der Darlehensverträge in Aussicht gestellt. Die Streithelferin hat diesbezüglich auch mit dem Beklagten korrespondiert (vgl. Anlagen K 10, Bl. 65; K 11, Bl. 66; K 12, Bl. 67; K 13, Bl. 69).
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Im Laufe des Berufungsverfahrens fand am 07.11.2005 eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, auf der mit 52,70% der möglichen Stimmen (197.748 von insgesamt 375.199; davon vertreten 259.034) eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags beschlossen wurde (Anlage K 30). Die bisherige Fassung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags sah eine Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter vor, „bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung“, bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht soll ein Ausschluss möglich sein. In der neuen Fassung ist vorgesehen, dass die Gesellschafter sich im Rahmen eines mit der X. verhandelten Sanierungskonzepts „zur Erbringung eines Sanierungsbeitrags in Form einer einmaligen Nachschusszahlung“ verpflichten. Diese Nachschusszahlung soll sich entsprechend dem Fondskonzept weiterhin am Prinzip der teilschuldnerischen quotalen Haftung orientieren und insgesamt 10% bezogen auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft betragen (S. 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005). Außerdem erteilte die Gesellschafterversammlung mit 76,34% der vertretenen Stimmen ihre Zustimmung zum Abschluss einer Sanierungsvereinbarung mit der X.. Diese Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (Anlage K 29) sieht u.a. vor, dass sich die Beteiligten einig sind, dass die OHG Vertragspartnerin der Darlehensverträge geworden ist (§ 4 der Nachtragsvereinbarung), die X. verzichtet bei Neufestsetzung der Konditionen auf einen Teil der aufgelaufenen Rückstände und Zinsen unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung, verbunden mit einem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter in Höhe von 892.402,98 EUR.
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Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Streithelferin „zum Stichtag des 31. Dezember 2002 - und fortlaufend gemäß jeweiliger Aufforderung durch diese - aufgrund und für die Dauer seiner Beteiligung an der Klägerin seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen“.
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Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nach § 242 BGB ergebe. Der Beklagte sei der Gesellschaft wirksam beigetreten, der Umstand, dass die Einlage zunächst treuhänderisch durch die K. GmbH gehalten worden sei, sei unerheblich, da die Treuhänderin wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelöscht worden sei und deshalb der Beklagte unmittelbar in die Position eines Gesellschafters eingerückt sei. Ob es sich darüber hinaus eine Offenbarungsverpflichtung aus § 18 KWG ergebe, könne offen bleiben. Schließlich sei der Anspruch auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verwirkt.
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Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die Grundannahme, dass der Beklagte selbst Gesellschafter geworden sei, nicht zutreffe. Der Anteil des Beklagten werde nach wie vor von der Treuhänderin gehalten, das Treuhandverhältnis sei nicht durch eine Kündigung beendet worden, die Löschung der Treuhänderin im Handelsregister sei unerheblich, da eine gelöschte Gesellschaft nach wie vor Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten träfen deshalb die Treuhänderin und wenn überhaupt den Beklagten als Treugeber nur in einem ganz eingeschränkten Umfang; Treuepflichten könnten gerade in einer Publikumsgesellschaft kein Hinderungsgrund für die Ausübung berechtigter eigener Interessen sein.
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Die Voraussetzungen für eine Offenbarungspflicht nach § 18 KWG lägen nicht vor, da der Beklagte nicht Darlehensnehmer geworden sei und im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Darlehensvertrag sei mit den Gründungsgesellschaftern abgeschlossen worden, einen durch die Klägerin für die späteren Gesellschafter erklärten Beitritt habe der Beklagte nicht genehmigt. Inhaltlich bestehe kein konkreter Anlass dafür, von den Gesellschaftern eine Offenbarung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, zumal die Streithelferin kein Recht habe, die Darlehensverträge mit der Klägerin zu kündigen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Gesellschafter und nicht die Klägerin Darlehensnehmer seien, fehle es zumindest an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage, außerdem sei Verwirkung eingetreten. Die Berufung sei schließlich bereits deshalb begründet, weil der Tenor des Urteils des Landgerichts in keiner Weise den Bestimmtheitserfordernissen für eine Zwangsvollstreckung genüge und zudem eine Verurteilung zu einer künftigen Leistung enthalte, ohne dass die Voraussetzungen von § 259 ZPO gegeben seien.
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Aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sei die OHG nicht Darlehensnehmerin geworden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 mit den dort vorgesehenen Nachschusspflichten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil für die Anleger bei Zeichnung Umfang und Begrenzung einer Nachschusspflicht nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschluss sei außerdem nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit von 75% aller Gesellschafterstimmen gefasst worden, analog §§ 241 Abs. 1 Nr. 2, 130 Abs. 1 AktG sei bei der vorliegenden Publikumsgesellschaft außerdem eine notarielle Beurkundung der Niederschrift erforderlich. Schließlich sei bereits der Beitritt des Beklagten unwirksam, weil die Beitrittserklärung nicht den Vorschriften des VerbrKrG entsprochen habe.
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Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Nach rechtlichem Hinweis des Senats zur mangelnden Bestimmtheit der Anträge hat die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung modifiziert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 folgende Sachanträge gestellt:
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1. Der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem der gemäß Anlage K 23, S. 1, 2 und 4 herausgegebene Selbstauskunftsbogen vollständig ausgefüllt, von ihm unterzeichnet und entweder von seinem steuerlichen Berater als richtig bestätigt wird oder als Nachweise die darin genannten Unterlagen (insbesondere Kopien aktueller Steuerbescheide, Bilanzen, Überschussrechnungen und/oder Gehaltsabrechnungen) überreicht werden.
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2. hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, die in Antrag Ziffer 1 genannten Auskünfte gegenüber der Klägerin zu erteilen.
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Die weitergehenden Anträge aus der ersten Instanz bzw. aus dem Schriftsatz vom 01.07.2005 (Bl. 319) hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 08.02.2006 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
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Die Klägerin führt aus, dass das Landgericht zutreffend eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht angenommen habe, da die später beitretenden Gesellschafter ebenfalls haften sollten, wenn auch lediglich quotal beschränkt entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil neben der als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen OHG. Zumindest sei die OHG aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 Vertragspartei der Darlehensverträge geworden. Daneben ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 18 KWG, da im Falle des Beklagten der dort vorgegebene Schwellenwert überschritten sei. Der Einwand des Beklagten, er selbst sei nicht Gesellschafter geworden, sondern nur die Treuhänderin, sei unbeachtlich, weil der Beklagte im Rahmen seiner Beitrittserklärung den Gesellschaftsvertrag anerkannt habe.
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Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Klägerin und weitgehend auch den Ausführungen der Klägerin an. Die Streithelferin ist insbesondere der Auffassung, dass die Darlehensverträge ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung im Rubrum mit der OHG und damit gemäß § 128 HGB auch mit den später beitretenden OHG-Gesellschaftern, also auch dem Beklagten, zu Stande gekommen seien. Dies folge insbesondere aus der Zweckbindung des Darlehens entsprechend dem mit der OHG vereinbarten Fördervertrag und den Förderrichtlinien. Unabhängig hiervon habe die N.GmbH als Geschäftsführerin der OHG bei der Darlehensaufnahme entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags gehandelt, für den Beklagten ergebe sich deswegen aufgrund der Treuepflicht eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Auskünfte.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 21.02.2005 (Bl. 251 ff.), vom 15.03.2005 (Bl. 275 ff.), vom 31.05.2005 (Bl. 307 ff.), vom 20.07.2005 (Bl. 334 ff.), vom 07.02.2006 (Bl. 359 ff.) und vom 17.02.2006 (Bl. 371 ff.) sowie die Schriftsätze des Klägervertreters vom 29.04.2005 (Bl. 283 ff.), vom 17.05.2005 (Bl. 299), vom 01.07.2005 (Bl. 317 ff.) und vom 27.01.2006 (Bl. ) 355 ff.) und den Schriftsatz des Vertreters der Streithelferin vom 04.07.2005 (Bl. 327 ff.) verwiesen.
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Auf die zulässige Berufung (dazu 1.) des Beklagten ist das Urteil des Landgerichts entsprechend dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Klägerin abzuändern, da die Verurteilung des Beklagten in Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils in prozessrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt war und materiellrechtlich zu weit ging. Im übrigen ist die Berufung des Beklagten aber als unbegründet zurückzuweisen. Zwar besteht kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten kraft Gesetzes (dazu 2.) und auch nicht aufgrund einer Verpflichtung aus den Darlehensverträgen (dazu 3.) Die Klägerin hat jedoch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen mit dem nunmehr eingeschränkten Antrag verfolgten Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der Auskünfte gegenüber der Streithelferin (dazu 4.).
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 09.12.2004 ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) richtet sich nach dem Aufwand des Beklagten für die zu erteilende Auskunft (BGH NJW 1995, 664 - Großer Senat; Zöller-Gummer-Heßler vor § 511 ZPO Rn. 19 c). Die Auskunft nach § 18 KWG ist, wenn wie hier der Beklagte nicht bilanziert, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids oder, sofern dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage der Einkommensteuererklärung zu leisten. Für den Beklagten selbst ist damit zunächst wenig Mühe verbunden (zum persönlichen Zeitaufwand BGH NJW 1999, 3050 bei Bearbeitung von 330 Leitzordnern), zusätzlich ist der Aufwand für fremde Hilfe, erforderlichenfalls durch einen Steuerberater zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1992, 1474: solange Steuererklärung noch nicht vorliegt, erforderliche Kosten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären; BGH NJW-RR 1993, 1027: falls erforderlich, Honorarhöhe des Steuerberaters zu ermitteln; BGH FamRZ 2003, 597: in concreto verneint, wenn es um Wissen des Auskunftspflichtigen geht). Da sich die Verurteilung aber nicht nur auf die Steuererklärung zum Stichtag 31.12.2002 bezieht, sondern auch auf die weitere Zukunft „gemäß jeweiliger Aufforderung“, ist jedenfalls insgesamt die Berufungssumme von 600,00 EUR überschritten.
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§ 18 KWG begründet keine unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtungen von Privatpersonen oder Unternehmen, sondern verpflichtet nur die Banken im öffentlichen Interesse (Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 1; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 3; zum Schutzzweck des KWG zusammenfassend unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 FinDAG Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock, Einf. Zum KWG Rn. 63 und Rn. 67) dazu, sich die Vermögensverhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Aufgrund von § 18 KWG war zunächst lediglich die Streithelferin gehalten, durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Kreditnehmern dafür Sorge zu tragen, dass sie deren wirtschaftliche Verhältnisse erfährt, wie dies hier grundsätzlich in IV.11 der Kreditverträge auch geschehen ist.
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Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten auf darlehensvertraglicher Grundlage besteht jedoch nicht. Der Beklagte haftet weder als unmittelbarer Darlehensnehmer infolge einer Schuldübernahme noch akzessorisch als OHG-Gesellschafter für die von der Streithelferin gewährten Darlehen.
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a) Ursprüngliche Darlehensnehmer waren die Gründungsgesellschafter der Klägerin und nicht die OHG. Deshalb waren zunächst nur die Gründungsgesellschafter nach IV.11 der Darlehensverträge verpflichtet, Einblick in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Parteibezeichnungen im Eingang der Darlehensverträge, sondern auch aus der Regelung in I.11, die vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 130 HGB überflüssig wäre, wenn die Klägerin als OHG (§ 124 HGB) selbst Darlehensnehmerin wäre und die neu eintretenden Gesellschafter kraft Gesetzes für Schulden der Gesellschaft nach §§ 130, 128 HGB haften würden (vgl. hierzu auch Urteil des KG vom 15.11.2001, Bl. 118 ff., S. 9). Der Umstand, dass nur die Gründungsgesellschafter im Rubrum aufgeführt waren, ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen vertraglichen Bestimmungen zur Schuldübernahme in I.11 und IV.5 nicht nur als falsa demonstratio im Sinne von § 133 BGB zu werten, sondern als bewusste Vertragsgestaltung. Der Einwand der Streithelferin, dass nur wegen der damals noch nicht anerkannten Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. nunmehr BGH NJW 2001, 1056 = BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 3539 = BGHZ 151, 204; BGH NJW 2003, 1043, 1044) die Gründungsgesellschafter in den Darlehensvertrag aufgenommen worden seien, geht ins Leere. Die nach § 3 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags der OHG am 25.08.1993 gegründete GbR wurde als OHG fortgeführt, die ausweislich des Fondsprospekts (Anlage K 28, S. 35) am 18.05.1994 im Handelsregister eingetragen worden war. Die Darlehensverträge gehen ebenfalls von der rechtlichen Existenz der OHG aus, ohne aber diese als Vertragspartei zu bezeichnen. Es bleibt deshalb dabei, dass Kreditnehmer nur die Gründungsgesellschafter waren.
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Hieran ändert auch nichts der in der Berufungserwiderung von der Klägerin und der Streithelferin betonte Umstand, dass im Grundbuch die OHG als Eigentümerin und die Streithelferin als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist (vgl. Grundbuchauszug Bl. 289 ff., insbesondere Bl. 293 und Bl. 296 f.), denn Grundpfandrechte können auch zur Sicherung einer fremden Schuld gewährt werden. Der Hinweis der Klägerin, dass sie den Förderungsvertrag mit der Streithelferin vom 08./12.08.1994 (Anlage K 3) abgeschlossen hat, hilft ebenfalls nicht weiter, da die OHG insoweit als Bauherrin und als Vermieterin der preisgebundenen Wohnungen in die Pflicht genommen wird. Dies schließt nicht aus, dass unabhängig von diesem Grundverhältnis die nähere zivilrechtliche Ausgestaltung der Zuwendung der darlehensweise gewährten Fördermittel (in der zweiten Stufe nach der sogenannten Zweistufentheorie bei der Gewährung von Subventionen) mit anderen formellen Vertragspartnern erfolgen kann. Auch die Auszahlung an die OHG führt nicht dazu, diese als Darlehensnehmerin zu behandeln, da eine Auszahlung an Dritte auf Anweisung des Darlehensnehmers durchaus den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
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b) Der Beklagte haftet nicht aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 17./24.11.1994 für die Darlehensverbindlichkeiten. Zwar ist die OHG zwischenzeitlich nach der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 4 der Nachtragsvereinbarung) Darlehensnehmerin geworden. Damit ist die Klägerin neben den Gründungsgesellschaftern als ursprünglichen Darlehensnehmern im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz Nr. 2 KWG des KWG Kreditnehmerin geworden (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 88; nach einem Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 25.03.1964 genügt es, dass der Kredit durch einen Gesellschafter und nicht durch die Personengesellschaft aufgenommen wurde). Gemäß §§ 130, 128 HGB können auch später beitretende die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der OGH haften, so dass (entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG) auch noch eine Offenlegungspflicht der Gesellschafter begründet werden könnte (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 121).
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aa) Entscheidend ist aber, dass der Beklagte nicht selbst Gesellschafter geworden ist, sondern lediglich die Treuhänderin in diese Stellung eingerückt ist. Gesellschafterin war die K. Vermögensverwaltungs GmbH, die später in N. Vermögensverwaltung GmbH umfirmierte. Träger der Mitgliedschaft ist bei der hier vorliegenden offenen Vollrechtstreuhand in Form der Erwerbstreuhand (vgl. dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 36, 42 f. und 55) in jeder Beziehung der im Handelsregister eingetragene Treuhänder, nicht der Treugeber (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105). Die Treugeber-Gesellschafter haften deshalb gegenüber der Gesellschaft weder auf die Zahlung der geschuldeten Einlage (vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 58; aus § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags ergibt sich lediglich ein Anspruch der Treuhänderin im Innenverhältnis; vgl. auch Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 105) noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft (vgl. OLG Düsseldorf DStR 1991, 1532, 1533 f.; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60; Münchner Kommentar-Ulmer § 714 BGB Rn. 42), so dass jedenfalls aus diesem Grund auch kein Interesse der Streithelferin an Vermögensverhältnissen der (nicht haftenden) Treugeber nach dem KWG erkennbar ist.
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bb) Der Beklagte ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht unmittelbarer Gesellschafter der Klägerin geworden. Die Ablehnung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der N. Vermögensverwaltung GmbH hat an der Treuhandkonstruktion nichts geändert. § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages ermöglicht den Ausschluss der Treuhänderin aus der Gesellschaft aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses, die Ablehnung der Insolvenzeröffnung führt aber nicht automatisch zum Ausscheiden der Treuhänderin. Sogar ein Ausscheiden der Treuhänderin aus der Gesellschaft hätte nicht zur Folge, dass der Beklagte selbst ohne weitere Rechtsakte Gesellschafter der Klägerin geworden wäre; vielmehr enthält § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrages eine schuldrechtliche Regelung dahin, dass entweder der Treugeber in diesem Fall seinen Anteil treuhänderisch von einem neuen Treuhänder halten lassen kann oder dass er den Gesellschaftsanteil selbst nach § 5 Nr. 6 des Treuhandvertrags übernimmt. Ein automatischer Rückfall an den Treugeber findet grundsätzlich nicht statt (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92) und ist hier auch nicht vertraglich vereinbart. Im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten als Treugeber und der Treuhänderin würde eine Beendigung des Treuhandverhältnisses nicht zu einem Anfall des Gesellschaftsanteils beim Beklagten führen, vielmehr wäre ein weiterer dinglicher Übertragungsakt erforderlich (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 61 III 4 a; zur Vereinbarung einer Bedingung Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 92), der hier nicht vorgetragen wurde. Insgesamt enthält § 5 eine eigenständige Regelung, was bei einer Beendigung des Treuhandverhältnisses geschehen soll. Da sowohl die Klägerin im Insolvenzfall nach § 23 Nr. 2 b) des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beenden kann (aber nicht muss) als auch der Beklagte das Treuhandverhältnis einseitig beenden kann (aber nicht muss), besteht für ein Einrücken des Treugebers in die Gesellschafterstellung ohne weitere dingliche Gestaltungsakte letztlich auch kein Bedarf.
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cc) Das Treuhandverhältnis ist schließlich durch eine Amtslöschung der Treuhänderin und einen Verlust ihrer Rechtsfähigkeit nicht entfallen. Selbst wenn kein der Verteilung unterliegendes Vermögen im Sinn des § 66 Abs. 5 GmbHG mehr vorhanden ist, weil das Treuhandvermögen nicht verteilt werden kann, und damit die neben der Löschung erforderliche Vermögenslosigkeit der N. GmbH vorlag (vgl. BGH NJW-RR 1986, 394), ist im Wege der Nachtragsliquidation der Fortbestand der GmbH geboten, soweit aufgrund des Fortbestehens einer formalen Rechtsposition Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (BGH NJW 1989, 220 bei Vormerkung; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 595; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Fastrich § 60 GmbHG Rn. 65). Dazu gehört auch die Abwicklung eines Treuhandverhältnisses, weil seine Beendigung sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem Treuhandvertrag noch nicht zu einer automatischen Änderung der Anteilsverhältnisse führte; vielmehr hat die Treuhänderin noch die dingliche Stellung einer Gesellschafterin, die sie noch entweder auf eine andere Treuhänderin oder aber den Treugeber übertragen müsste. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht M. durch Beschluss vom 09.08.2005 folgerichtig einen Nachtragsliquidator bestellt.
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c) Eine Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des Darlehensvertrags lässt sich schließlich nicht aus einer Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) herleiten. Nach der ausdrücklichen Regelung in I.11 des Darlehensvertrags sollten weitere Gesellschafter die Schuld nach Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse an Stelle der Gründungsgesellschafter nur im Wege der befreienden Schuldübernahme (nach Genehmigung durch die Bank) übernehmen. Die Frage, ob bezüglich des Beklagten eine Schuldübernahme stattgefunden hat mit der Folge, dass auch der Beklagte Darlehensnehmer im Sinne von IV.11 des Darlehensvertrags geworden ist, ist zu verneinen.
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Nach dem Tatbestand des vorgelegten Urteils des KG im Verfahren 2 U 5842/00 vom 15.11.2001 (S. 3) erklärte zwar die jetzige Klägerin am 26.11.1998, dass die beigetretenen Gesellschafter - darunter der Beklagte als Zedent (und nicht die Treuhänderin) - in die Darlehensverträge als Darlehensnehmer eintreten, die Bank soll die entsprechende schriftliche Erklärung bereits am 14.07.1998 gegengezeichnet haben. Das Urteil des KG entfaltet insoweit weder in subjektiver Hinsicht noch inhaltlich Rechtskraftwirkungen für das vorliegende Verfahren (vgl. statt aller Zöller-Vollkommer vor § 322 ZPO Rn. 24, 31 f., 52). Auf die ergänzende Nachfrage des Senats hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2005 ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte eine persönliche Schuldübernahme entsprechend der Erklärung vom 14.07./26.11.1998 nicht genehmigt habe (Verhandlungsprotokoll Bl. 312). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin hierbei mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt hat. § 7 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags betrifft nur Beitrittsverträge mit neu aufgenommenen Gesellschaftern; § 8 Nr. 3 und § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags gilt für die Vertretung der OHG und die sich hieraus ergebende - quotal zu beschränkende - Haftung der Gesellschafter, nicht ohne weiteres aber für eine Schuldübernahme bzgl. Verbindlichkeiten der Gründungsgesellschafter. Eine besondere rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht vorgetragen, eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB nicht erteilt worden (außerdem hat nach den Ausführungen auf S. 4 des Urteils des KG und auf S. 5 der Berufungserwiderung der Beklagte auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen nicht genehmigt; eine Genehmigung der Schuldübernahme gilt nach § 177 Abs. 2 BGB als endgültig verweigert).
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Eine Offenlegungspflicht des Beklagten besteht allerdings nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Es ist anerkannt, dass auch den Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter ist, bei der offen gelegten Treuhand Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft treffen können (Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106). Eine Offenlegungspflicht aus der Treuepflicht setzt voraus, dass der Klägerin aus einer unterlassenen Offenlegung durch den Beklagten Nachteile entstehen können, was hier der Fall ist. Nicht erforderlich ist, dass der Beklagten unmittelbar (in Verbindung mit §§ 130, 128 HGB oder §§ 414, 415 BGB) und aktuell gegenüber der finanzierenden Bank für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten haftet. Es genügt, wenn wie hier eine Haftung des Beklagten für die Darlehen indirekt in Betracht kommt. Entscheidend ist außerdem, dass der Beklagte als Treugeber-Gesellschafter gegenüber der Klägerin und den übrigen Gesellschaftern zu einer Mitteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Streithelferin verpflichtet ist.
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a) Obwohl nach dem Abstraktionsprinzip zwischen dem Innenverhältnis des Treuhandvertrags und einem grundsätzlich nicht bestehenden Rechtsverhältnis des Treugebers zu den Mitgesellschaftern zu trennen ist, können sich angesichts der konkreten Ausgestaltung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags möglicherweise unmittelbare Verpflichtungen des Beklagten als nur mittelbar über die Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligten Anleger auch im Verhältnis zu Mitgesellschaftern ergeben (BGH NJW 1987, 2677: jedenfalls beim offenen Treuhandverhältnis, wenn wie bei Publikumsgesellschaften häufig die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine „Verzahnung“ von Gesellschaft und Treuhand von vorneherein vorgesehen ist und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind; Münchner Kommentar-Karsten Schmidt vor § 230 HGB Rn. 78; Staub-Ulmer § 105 HGB Rn. 106; vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1392: durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern können dem Treugeber unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden).
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Hier liegt eine besondere Verzahnung zwischen Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag vor. Der Treuhandvertrag sieht Stimmrechte des Treugebers (§ 3 Nr. 4; dazu Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 61 ff.), Informationsrechte gegenüber der OHG (§ 3 Nr. 5; vgl. auch BGHZ 10, 44, 50 und Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 67) und die Abtretung von Gewinnbezugsrechten (§ 2 Nr. 4; vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 1392) vor, durch § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (der wiederum in § 2 Nr. 1 des Treuhandvertrags erwähnt wird) werden der Treuhandvertrag und insbesondere auch die genannten Regelungen in den Gesellschaftsvertrag inkorporiert. Dies legt es nahe, dem Treugeber nicht nur Rechte (so in den Fällen BGH NJW 1987, 2677 und BGH NJW-RR 2003, 1392), sondern auch Pflichten (vgl. BGHZ 31, 258 und BGH NJW 1992, 2023, 2024 = BGHZ 108, 197 für Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals; Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 60) aufzuerlegen. Jedenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und den beim Treugeber verbleibenden Befugnissen müssen auch den formal nur mittelbar Beteiligten (allerdings graduell etwas niedriger anzusiedelnde) gesellschaftsrechtliche Treuepflichten treffen.
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b) Hinzu kommt im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern, dass diese zum großen Teil eine Haftung übernommen haben. Dies betrifft zum einen die Gründungsgesellschafter, die bei der im eigenen Namen erfolgten Darlehensaufnahme im Interesse der OHG gehandelt und deshalb zumindest aus § 110 HGB einen Aufwendungsersatz- und Freistellungsanspruch gegen die Klägerin haben. Hieraus lässt sich eine konkludente Verpflichtung zwischen den Darlehensnehmern (Gründungsgesellschaftern) und der Klägerin herleiten, dass die Klägerin ebenfalls verpflichtet ist, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Aber auch die übrigen Mitgesellschafter des Beklagten haben teilweise eine Haftung im Wege der Schuldübernahme übernommen und sind deshalb auskunftspflichtig. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Beitrittserklärung (Anlage K 1) ohnehin zwei Varianten zur Auswahl standen, nämlich neben der Beteiligung über einen Treuhänder auch eine (vom Beklagten hier nicht gewählte) unmittelbare Beteiligung (nach dem Handelsregisterauszug Bl. 99 ff. haben auch eine ganze Reihe von Anlegern hiervon Gebrauch gemacht), die Anleger sollten im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten jedenfalls nicht grundlegend unterschiedlich behandelt werden.
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c) Der Beklagte haftet zwar, wie bereits ausführlich dargelegt wurde (s. oben 3.b), als Treugeber-Gesellschafter weder auf Zahlung der Einlage noch im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten. Allerdings kann der Beklagte im Wege des Regresses von den Gründungsgesellschaftern oder von der OHG in Anspruch genommen werden, falls sich deren Haftung gegenüber der Bank realisiert. Eine Haftung des Beklagten für die Rückzahlung des Darlehens steht deshalb jedenfalls latent im Raum, wenn auch derzeit aus den bereits genannten Gründen noch keine Rückzahlungspflicht des Beklagten besteht (weder aufgrund einer Schuldübernahme noch über §§ 128, 130 HGB). Wegen dieser latenten Zahlungsansprüche besteht einerseits eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, andererseits aber auch ein anerkennenswertes Interesse der Streithelferin, von Umständen Kenntnis zu erlangen, die ihr eine sachgerechte Entscheidung über die Fortführung des Kreditengagements ermöglicht.
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aa) Der Beklagte kann über eine Regresskette wegen der Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Streithelferin hatte zunächst einen Zahlungsanspruch gegen die Gründungsgesellschafter und gegen die Mitgesellschafter, für die eine Schuldübernahmevereinbarung getroffen wurde. Falls die Gründungsgesellschafter bzw. gegenüber der Bank haftende Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch aus § 110 HGB, der sich allerdings zunächst nur gegen die Gesellschaft richtet (Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 5; aus der Rechtsprechung BGH NJW-RR 2002, 455; BGH NJW 1980, 339; BGHZ 39; 319, 324 f.). Zwischenzeitlich besteht aufgrund der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 sogar eine Haftung der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten. Ein von der Bank in Anspruch genommenen Gesellschafter könnte deshalb gemäß § 426 BGB (subsidiär und pro rata, vgl. Baumbach-Hopt § 128 HGB Rn. 24; aus der Rechtsprechung z.B. BGH NJW-RR 2002, 455, 456) gegen die Treuhänderin als Mitgesellschafterin Regress nehmen. Die Gründungsgesellschafter haben aber darüber hinaus sowohl gegen die neu eintretenden Gesellschafter nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als auch gegen der Treuhänderin einen Freistellungsanspruch (ebenso nach § 110 HGB gegen die Gesellschaft, vgl. Baumbach-Hopt § 110 HGB Rn. 16). Die Treuhänderin wiederum hat nach § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten. Die Streithelferin könnte also dann den Beklagten auf Zahlung bzw. Freistellung in Anspruch nehmen, wenn sie sich die Freistellungsansprüche der für das Darlehen haftenden Gesellschafter gegen der Gesellschaft beigetretenen Gesellschafter (also auch die Treuhänderin) und zusätzlich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegen die Treugeber abtreten ließe bzw. diese pfänden würde (zur Pfändbarkeit der Regressansprüche des Treuhänders und die hierdurch bewirkte mittelbare Haftung des Treugebers vgl. Münchner Kommentar-K.Schmidt vor § 230 HGB Rn. 59 und 75).
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bb) Damit unterscheidet sich die Interessenlage grundsätzlich von Konstellationen, in denen nicht einmal theoretische Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank bestehen und in denen das Interesse an der Geheimhaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter dem Blickwinkel des Rechts zur informationellen Selbstbestimmung eindeutig höher zu bewerten ist. Folgerichtig sind deshalb von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG nur persönlich haftende Gesellschafter erfasst, nicht aber Aktionäre oder Kommanditisten (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 123). Hierfür spricht auch § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG, wo eine Kreditnehmereinheit zwischen Personen, in deren Namen Kredite und Personen, für deren Rechnung Kredite aufgenommen wurden, angeordnet wird (sog. Strohmann-Kredit; die Regelung ist auch auf Treuhänder und Treugeber anzuwenden, vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 19 KWG Rn. 130 und Reischauer-Kleinhans § 19 KWG Rn. 91 unter Hinweis auf Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 21.10.1976 und vom 20.04.1977). Der zu entscheidende Sachverhalt ist damit ebenfalls anders gelagert als das Verhältnis der Gesellschaft zu außen stehenden Dritten, z.B. zu Handwerkern, gegen die möglicherweise ebenfalls latente Zahlungsansprüche der Gesellschaft (z.B. aus Gewährleistung) bestehen können, die aber sicherlich nicht Offenlegungspflichten gegenüber einem völlig fremden Kreditinstitut unterworfen werden können.
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cc) Nicht erforderlich ist, dass eine Regresshaftung des Beklagten unmittelbar bevorsteht. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Treugebers zur Erteilung der Auskunft besteht bereits dann, wenn die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ernsthaft in Gefahr ist. In diesem Zusammenhang kann nicht zugewartet werden, bis die Streithelferin wegen Verweigerung der Auskünfte nach dem KWG die Kredite fällig stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Fischer in Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, Band III § 130 Rn. 43) oder gar das Grundstück der OHG (über eine Zwangsversteigerung aufgrund der Grundschulden) verwertet. Die Streithelferin kann bei einem nicht unerheblichen Verstoß gegen die Darlehensbedingungen nach III.1 des Darlehensvertrages das Darlehen kündigen. Auf einen Streit darüber, ob der Verstoß gegen IV.11 des Darlehensvertrages ein erheblicher Verstoß ist, muss die Klägerin sich nicht einlassen. Der Beklagte hat daher nicht nur im Interesse der anderen Darlehensnehmer und Mitgesellschafter, sondern auch im Interesse der Klägerin, der das Darlehen wirtschaftlich zugute kommen soll, die Verpflichtung zu einer entsprechenden Offenlegung. Ein Zuwarten mit der damit verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte kann von allen Beteiligten nicht verlangt werden. Eine massive Gefährdung des Gesellschaftszwecks steht nach wie vor im Raum. Ausweislich der Anlage K 25 ist die OHG gegenüber der Streithelferin seit Mitte 2004 mit dem Kapitaldienst im Rückstand, die Streithelferin hat teilweise mit Subventionen aufgerechnet, trotzdem bestand zum 30.06.2005 ein Rückstand von 892.402,95 EUR. Mit einer positiven Änderung für die Zukunft wird allenfalls dann zu rechnen sein, wenn die Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 erfolgreich umgesetzt werden kann.
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Dies hat der Beklagte aber durch sein eigenes Vorbringen im Berufungsverfahren, insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2006, selbst in Frage gestellt. Teilweise mögen zwar die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.02.2006 erhobenen Einwände weit hergeholt sein. Dies gilt etwa für den vom Beklagten gerügten Beurkundungsmangel hinsichtlich der in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 gefassten Beschlüsse (bereits aus § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass selbst bei Aktiengesellschaften eine notarielle Beurkundung nicht zwingend ist) oder für die Frage der Wirksamkeit der Beitrittserklärung des Beklagten nach dem VerbrKrG (unbeschadet der Rechtsfolgen sind bereits die Anwendungsvoraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wofür Fälligkeitsvereinbarungen nicht genügen, nicht ersichtlich; vgl. dazu Palandt-Putzo, 61. Aufl. 2002, § 1 VerbrKrG Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rn. 66; BGH NJW 1996, 457, 458; OLG Dresden ZIP 2000, 830). Wesentlich bedeutsamer ist die Frage, ob im Rahmen der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen für Nachschusspflichten bei Publikums-Gesellschaften hinreichend beachtet wurde (vgl. BGH NZG 2005, 753; die Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2006 in den Verfahren II ZR 126/04 und II ZR 306/04 liegen noch nicht vor; für die OHG vgl. Baumbach-Hopt § 109 HGB Rn. 12), insbesondere ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs statt eines Beschlusses zur Nachschusspflicht eine Änderung von § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags möglich ist. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend über die Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrags in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2005 und über eine Nachschusspflicht des Beklagten aufgrund einer Treuepflicht entscheiden. Jedenfalls hat die Streithelferin nicht nur in der Nachtrags- und Sanierungsvereinbarung vom 13.12.2005 (§ 2 und § 3 des Abschnittes Gesellschafterbeschluss), sondern auch in dem in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 vorgelegten Schreiben an die Klägerin vom 02.02.2006 (Bl. 368/369) deutlich gemacht, dass die Sanierungsvereinbarung mit dem Sanierungsbeitrag der Gesellschafter stehen und fallen soll. Angesichts der immer noch nicht abgeschlossenen Sanierungsbemühungen hat deshalb die Streithelferin nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Bonität der (wenn auch nur mittelbar haftenden) Treugeber-Gesellschafter, die zur Rettung der Gesellschaft einer entsprechenden Treuepflicht unterliegen. Wenn die Sanierungsvereinbarung (möglicherweise) nicht wirksam sein sollte, könnte die Streithelferin im Hinblick auf die Bonität von mittelbar als Haftenden zur Verfügung stehenden Treugebern von einer Fälligstellung der Darlehen und einer Verwertung der Sicherheiten absehen. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Bank einen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zum Anlass für eine Darlehenskündigung gegenüber den Darlehensnehmern nimmt oder andere für die Klägerin nachteilige Maßnahmen ergreift.
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d) Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verwirkung berufen. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt bereits die geforderte Selbstauskunft abgegeben hat (Anlage K 21 vom 17.05.1995). Er durfte nicht darauf vertrauen, dass die Streithelferin künftig nicht mehr auf die Treugeber-Gesellschafter zukommen würde, weil bei Personengesellschaften davon abgesehen werden kann, von den Gesellschaftern Unterlagen anzufordern, solange die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hierzu keinen Anlass bietet (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Beklagte seine Beteiligung derzeit bewusst in der Schwebe hält. Die N. GmbH kann nämlich ungeachtet der rechtlichen Frage einer Nachtragsliquidation jedenfalls wirtschaftlich ihre Treuhänderstellung nicht mehr effektiv ausüben. Der Beklagte hat sich aber bislang nicht veranlasst gesehen, nach den Bestimmungen des Treuhandvertrages entweder selbst die Gesellschafterstellung unmittelbar zu übernehmen oder wenigstens einen neuen Treuhänder zu bestellen.
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e) Die weitere Frage, ob die Klägerin vom Beklagten nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft in den Darlehensverträgen wurzelnde Ansprüche der Bank im eigenen Namen geltend machen und die Offenlegung gegenüber der Streithelferin verlangen kann, stellt sich im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht. Insoweit ist die Klägerin für Ansprüche gegen den Beklagten selbst materiellrechtlich aktivlegitimiert und damit ohne weiteres auch prozessführungsbefugt, weil die (behauptete) materielle Anspruchsinhaberschaft und die prozessuale Parteistellung zusammenfallen (vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 18). Auf die (hier gegebenen) Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (Ermächtigung des Rechtsinhabers, die auch noch im Laufe des Verfahrens erteilt werden kann, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 45; eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten wegen der nach BGH NJW 1994, 2154 bestehenden Gefahr einer Kündigung der Darlehen, vgl. Zöller-Vollkommer vor § 50 ZPO Rn. 44) kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.
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f) Das Urteil des Landgerichts war jedoch sowohl in prozessrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu weit gefasst und ist deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuändern. Der zuletzt gestellte Hauptantrag der Klägerin ist allerdings begründet.
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aa) Prozessual müssen Anträge und Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinreichend bestimmt sein; ein Klageantrag ist grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Zöller-Greger § 253 ZPO Rn. 13). Der Titel muss aus sich heraus verständlich sein, wobei für die Auslegung durch das Vollstreckungsorgan ergänzend auch die Gründe herangezogen werden können (vgl. Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4). Bei der Auskunftsklage können im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zur Reichweite einer Mitwirkungs- oder Vorlegungspflicht auftreten, die Auseinandersetzung darüber darf nicht durch eine unbestimmte Antrags- und Urteilsformel in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden; dieses ist auf die Entscheidung solcher Streitfragen nicht zugeschnitten und bietet dafür nicht die nötigen Rechtsgarantien (BGH NJW 1983, 1056; Verurteilung, „diejenigen Belege beizufügen, aus denen die Richtigkeit des Zahlenmaterials entnommen werden kann", ist nicht zulässig).
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Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt, weil das entsprechende Formular der Streithelferin als Anlage in den Seiten 2 a bis 2 c in das Urteil aufgenommen wurde (Zöller-Stöber § 704 ZPO Rn. 4; Musielak-Lackmann § 704 ZPO Rn. 6). Da der Antrag der Klägerin sich auf eine einmalige Auskunft beschränkt, kommt es nicht darauf an, ob eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne von § 259 ZPO (nach BGH NJW 1999, 954, 955 genügt, dass der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet und generell seine Leistungspflicht in Abrede stellt; §§ 257, 258 ZPO sind schon vom Rechtsschutzziel nicht einschlägig) anzunehmen wäre und ob auf künftige Formulare der Streithelferin, deren Inhalt naturgemäß noch gar nicht bekannt sein kann (zu erst künftig entstehenden oder bedingten Ansprüchen vgl. Zöller-Greger § 259 ZPO Rn. 1; Musielak-Foerste § 259 ZPO Rn. 2), rekurriert werden kann.
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bb) Für den Umfang der Offenbarungspflicht ist auf die Regelungen in §§ 18, 19 KWG zurückzugreifen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG gilt § 18 KWG nicht für Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 HypBankG entsprechen (Realkredite). Das setzt voraus, dass die Beleihung nur 60% des Grundstückswerts erreicht und eine Beleihungswertermittlung nach § 12 HypBankG erfolgt ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 21 KWG Rn. 66 ff.). Zu dieser Ausnahmebestimmung haben die Parteien auch nach den Hinweisen im Beschluss des Senats vom 02.03.2005 nichts vorgetragen.
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Die Offenlegung ist nach § 18 KWG außerdem nur bei Krediten über 250.000,00 EUR erforderlich. Wenn mehrere sich für einen höheren Kredit verpflichten und wie hier nur quotal haften sollen, kommt es auf die auf den Einzelnen entfallende Quote an (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16 mit Rn. 14). Maßgebend dafür ist der Haftungsanteil des Beklagten, der seinem Gesellschaftsanteil entspricht, am gesamten Kredit der Streithelferin und nicht die Höhe seiner Einlage. Nach der Darstellung der Klägerin in der Berufungserwiderung wäre der Schwellenwert deutlich überschritten (vgl. Bl. 287, nach Bl. 182 hält der Beklagte einen Anteil von 4,8945 %, was bei einer Kreditsumme von 68,9 Mio. DM zu einer quotalen Haftung mit einem Betrag von ca. 3,3 Mio. DM führen würde).
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Ob materiellrechtlich auch für einen Treugeber eine Offenlegungspflicht nicht nur bei erstmaliger Gewährung des Kredits, sondern auch im Rahmen einer laufenden Überwachung der Bonität besteht (vgl. BGH NJW 1994, 2154; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 42; Reischauer-Kleinhans § 18 KWG Rn. 13), bedarf wegen des nunmehr beschränkten Antrags der Klägerin keiner abschließenden Entscheidung. Bei Personenhandelsgesellschaften kann die Offenlegung durch Gesellschafter bei einer entsprechenden Bonität der Gesellschaft entbehrlich sein (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Bock § 18 KWG Rn. 16). Die Klägerin hat jedenfalls in der gegenwärtigen Situation einen einmaligen Anspruch auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, weil die Umsetzung der Sanierungsvereinbarung nach wie vor offen ist. Durch das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.05.2005 (Bl. 348/350) wurden zwar die früheren Rundschreiben zu § 18 KWG mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dies ändert aber nichts an der Gesetzeslage, die den Kreditinstituten lediglich eine wesentlich flexiblere eigenverantwortliche Überwachung ihrer Risikostruktur erlaubt.
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Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, auch wenn sich, wie die Klägerin behauptet, einige andere Anleger weigern sollten, die von der Streithelferin geforderten Auskünfte zu erteilen. Es geht im vorliegenden Fall um die konkrete (suboptimale und nicht dem Beklagten anzulastende) Ausgestaltung und vor allem das Zusammenspiel der Regelungen im Gesellschaftsvertrag, im Treuhandvertrag und in den Darlehensverträgen, nicht aber um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung.
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Der vom Landgericht festgesetzte Gebührenstreitwert von 100.000,00 EUR ist angesichts drohender Folgen für die Gesellschaft nicht zu beanstanden (vgl. dazu Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Auskunft“).
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