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AktG § 139 Wesen

Aktiengesetz

(1) Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen.

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 65/19
23. Februar 2021
II ZR 65/19 23. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 AktG 1/17
22. Juni 2017
I-6 AktG 1/17 22. Juni 2017
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 4183/11 K
20. August 2013
6 K 4183/11 K 20. August 2013
Teilurteil vom Landgericht Bonn - 16 O 4/11
13. Juni 2012
16 O 4/11 13. Juni 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 59/04
14. Januar 2005
I-16 U 59/04 14. Januar 2005