Teilurteil vom Landgericht Bonn - 16 O 4/11

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr vorgelegten Buchauszug

(1) betreffend alle von dem Kläger für die Beklagte und/oder die H2 GmbH, C ##-##, ##### C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 08.10.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/oder bei der F2 erfasst sind, um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Vorname und Nachname des Kunden

b) Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht;

c) Datum des Vertragsantrages;

d) Vertragsnummer, unter der der Vertrag bei dem Vertragspartner des Kunden (Produktgesellschaft) geführt wird;

e) Datum des Vertragsabschlusses;

f) Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif/Art und Bezeichnung des Finanzanlageprodukts;

g) prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen;

h) Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie;

i) Fälligkeit des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie;

j) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie;

k) Summe der eingegangenen Beiträge;

l) Summe der eingegangenen Beiträge, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);

m) bei Vertragsstornierungen:

- Datum der Stornierung

- Grund oder mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(2) betreffend die V Krankenversicherung a.G um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Vertragsantrages;

b) Datum der Policierung;

c) Fälligkeit der Jahresprämie;

d) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie;

e) Summe der eingegangenen Prämien;

f) Summe der eingegangenen Prämien, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme);

g) bei Vertragsstornierungen:

- Datum der Stornierung

- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(3) betreffend die X2 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Versicherungsantrages;

b) Stornierungen:

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen, bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(4) betreffend die X GmbH um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

b) Summe der eingegangenen Beiträge bzw. bei Versicherungsverträgen der eingegangene Prämien

c) bei Lebensversicherungen zur Laufzeit des Vertrages

d) bei Vertragsänderungen:

- Datum der Änderung

- Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde

- Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung

e) bei Verträgen mit Dynamisierungen:

- Umfang der Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie

- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung

- Datum, ab dem die Dynamisierung wirksam geworden ist

f) bei Vertragsstornierungen:

- Datum der Stornierung

- Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung

- Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

g) im Falle des Widerrufs oder Rücktritts von dem Vertrag

- Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittsschreiben

(5) betreffend die H3 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a) Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

b) Summe der eingegangenen Prämien

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.324,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12. 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12. 2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der F GmbH, ##### I, #### die Freigabe des Wertpapierdepots mit der Depot-Nr. ########### zu Gunsten des Klägers zu erklären.

5. Es wird festgestellt: Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund Verzuges mit der Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagte zu Ziffer 4. seit dem 13.11.2010 entstanden sind oder noch entstehen,

6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 297,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12. 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die zur Entscheidung gestellte Klage abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die entfristete Kündigung des Klägers vom 29.09.2010 zum 08.10.2010 beendet wurde.

Im Übrigen wird die zur Entscheidung gestellte Widerklage abgewiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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